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Remote Work aus dem Ausland: Was für Angestellte gilt

Kein Rechtsanspruch, aber machbar: A1-Bescheinigung, 183-Tage-Regel, Betriebsstätte und typische Policies. Was Angestellte und Arbeitgeber regeln müssen.

Stand der Angaben: August 2026 Remote WorkWorkationEuropa

Du bist angestellt, dein Job läuft ohnehin über Laptop und Videocall, und du fragst dich, warum du dafür eigentlich in Deutschland sitzen musst. Die kurze Antwort: musst du nicht, aber du darfst auch nicht einfach losfliegen. Remote Work aus dem Ausland ist für Angestellte kein Recht, sondern eine Vereinbarung, und hinter dieser Vereinbarung stehen drei Rechtsgebiete, die dein Arbeitgeber im Blick haben muss: Sozialversicherung, Steuern und Arbeitsrecht. Dieser Artikel erklärt beide Seiten, deine als Arbeitnehmer und die deines Unternehmens, damit aus dem Wunsch ein Setup wird, das hält.

Eine Abgrenzung vorweg: Hier geht es um Angestellte, die ihren Wohnsitz in Deutschland behalten und zeitweise aus dem Ausland arbeiten wollen. Wenn du überlegst, ganz auszuwandern und ortsunabhängig zu leben, ist dieser Entscheidungs-Artikel der bessere Startpunkt.

Kein Anspruch, aber verhandelbar

Das deutsche Arbeitsrecht kennt keinen Anspruch auf Homeoffice, und erst recht keinen Anspruch auf Homeoffice im Ausland. Der Arbeitgeber bestimmt den Arbeitsort über sein Weisungsrecht nach § 106 GewO, soweit der Arbeitsvertrag nichts anderes regelt. Das Bundesarbeitsgericht hat sogar klargestellt, dass dieses Weisungsrecht in bestimmten Konstellationen eine Versetzung ins Ausland umfassen kann. Umgekehrt heißt das: Auch wenn dein Vertrag mobiles Arbeiten erlaubt, gilt das im Zweifel nur für Deutschland. Wer ohne Absprache aus dem Ferienhaus in Portugal arbeitet, riskiert Abmahnung oder Kündigung. Diese heimlichen Auslandseinsätze haben in der Personalerwelt inzwischen einen eigenen Namen, hush trips, und sie sind der sicherste Weg, das Thema für alle Kollegen zu verbrennen.

Der belastbare Weg ist eine ausdrückliche, am besten schriftliche Vereinbarung. Sie regelt Zielland, Zeitraum, Erreichbarkeit, Arbeitszeiten und die Frage, wer welche Pflichten übernimmt. In größeren Unternehmen existiert dafür oft eine Workation-Policy oder eine Betriebsvereinbarung. Wenn es die noch nicht gibt, bist du mit einem konkreten, risikoarmen Vorschlag (EU-Land, wenige Wochen, klare Erreichbarkeit) deutlich erfolgreicher als mit der Grundsatzfrage.

Was Unternehmen heute tatsächlich erlauben

Die Praxis hat sich auf ein erstaunlich einheitliches Muster eingependelt. Eine Abfrage von Business Insider bei 44 großen Konzernen in Deutschland ergab 2025: Üblich sind 20 bis 30 Arbeitstage pro Jahr im Ausland, meist beschränkt auf EU- und EWR-Staaten, vereinzelt bis 60 Tage, während ein Teil der Unternehmen gar keine Regelung hat. Diese Fenster sind keine gesetzlichen Grenzen, sondern Risikomanagement: Unterhalb von rund 30 Arbeitstagen und innerhalb der EU bleiben Sozialversicherung, Steuern und Datenschutz gut beherrschbar, darüber steigt der Prüfaufwand spürbar.

Auch die Verbreitung lässt sich beziffern. Nach einer Befragung des Fraunhofer IAO mit 964 Teilnehmern, veröffentlicht im September 2025, kennen 68 Prozent der Beschäftigten das Konzept Workation, aber nur 34 Prozent der Arbeitgeber ermöglichen es, und erst ein Viertel der Befragten hat selbst eine gemacht. Interessant für die Verhandlung mit deinem Arbeitgeber: 65 Prozent derer, die es ausprobiert haben, berichten von gestiegener Motivation. Die Lücke zwischen Wunsch und Angebot ist also real, und sie ist ein Argument, kein Hindernis.

Sozialversicherung: ohne A1 reist du falsch

Die Sozialversicherung ist der Teil, den Arbeitnehmer am häufigsten unterschätzen, und der Teil, der in der EU am besten gelöst ist. Die Verordnung (EG) 883/2004 koordiniert die Systeme in der EU, im EWR und über das Freizügigkeitsabkommen auch mit der Schweiz. Der Grundsatz lautet: versichert bist du dort, wo du arbeitest. Damit du bei einer Workation nicht plötzlich ins portugiesische oder spanische System rutschst, gibt es Ausnahmen, und die musst du dokumentieren.

Die A1-Bescheinigung bei der Workation

Arbeitest du vorübergehend aus einem EU- oder EFTA-Staat, behandelt die deutsche Verwaltungspraxis das wie eine Entsendung, auch wenn die Initiative von dir ausgeht, sofern der Arbeitgeber zustimmt. Dein Arbeitgeber beantragt vor der Abreise eine A1-Bescheinigung, bei gesetzlich Versicherten über deine Krankenkasse, bei privat Versicherten über die Deutsche Rentenversicherung beziehungsweise die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen. Die A1 belegt, dass du weiter dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegst. Sie wird bei Kontrollen tatsächlich abgefragt, in manchen Ländern schon beim Betreten eines Coworking-Spaces oder auf Baustellen rigoros, und ihr Fehlen kann Bußgelder auslösen.

Wenn du regelmäßig in mehreren Ländern arbeitest

Wer nicht einmalig, sondern gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten arbeitet, fällt unter Artikel 13 der Verordnung 883/2004. Dann gilt die Faustregel der 25-Prozent-Schwelle: Erbringst du mindestens 25 Prozent deiner Arbeitszeit oder deines Entgelts in deinem Wohnstaat, bleibt dessen Sozialversicherungsrecht anwendbar. Für dich als Angestellten mit Wohnsitz in Deutschland heißt das: Solange Deutschland der Schwerpunkt bleibt, bleibt auch die deutsche Sozialversicherung zuständig. Zuständig für die Festlegung ist in diesen Fällen die DVKA, die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland, und auch hier gibt es eine A1, dann gleich für längere Zeiträume.

Die EU-Rahmenvereinbarung für Telearbeit

Seit dem 1. Juli 2023 existiert zusätzlich eine multilaterale Rahmenvereinbarung für grenzüberschreitende Telearbeit auf Basis von Artikel 16 der Verordnung 883/2004. Sie zielt auf eine andere Konstellation als die Workation: auf Menschen, die dauerhaft in einem anderen Staat wohnen als dem, in dem ihr Arbeitgeber sitzt, etwa den Entwickler mit Wohnsitz in Österreich und Arbeitgeber in München. Sie erlaubt bis zu 49,99 Prozent der Arbeitszeit als Telearbeit im Wohnstaat, ohne dass die Sozialversicherungszuständigkeit vom Arbeitgeberstaat in den Wohnstaat wechselt. Ohne diese Vereinbarung würde bei 25 Prozent Homeoffice im Wohnstaat bereits die Zuständigkeit kippen.

Wichtig sind drei Einschränkungen. Erstens funktioniert das nur, wenn beide Staaten unterzeichnet haben. Nach der Liste der belgischen Verbindungsstelle, die das Register führt, sind es inzwischen 26 Staaten, darunter Deutschland, Österreich, die Schweiz, Liechtenstein und Norwegen; Estland ist zum 1. Februar 2026 beigetreten, Großbritannien hat erklärt, nicht zu unterzeichnen. Prüfe den Stand vor jeder Vereinbarung, die Liste wächst weiter. Zweitens gilt sie nur für klassische Bildschirm-Telearbeit, nicht für Außendienst oder handwerkliche Tätigkeiten. Drittens ist sie ein Antrag, kein Automatismus: Der Arbeitgeber stellt ihn in seinem Sitzstaat, in Deutschland bei der DVKA, rückwirkend maximal drei Monate, mit einer Laufzeit von bis zu drei Jahren.

Steuern: die 183-Tage-Regel richtig gelesen

Kaum eine Regel wird so oft falsch zitiert wie die 183-Tage-Regel. Sie stammt aus Artikel 15 des OECD-Musterabkommens, dem Muster der meisten deutschen Doppelbesteuerungsabkommen, und sie ist keine Einzelbedingung, sondern ein Paket aus drei Voraussetzungen, die alle gleichzeitig erfüllt sein müssen, damit dein Gehalt trotz Arbeit im Ausland ausschließlich in Deutschland steuerpflichtig bleibt:

  • Du hältst dich im Tätigkeitsstaat nicht länger als 183 Tage auf, wobei je nach Abkommen das Steuerjahr, das Kalenderjahr oder ein beliebiger Zwölfmonatszeitraum zählt, und zwar Aufenthaltstage, nicht Arbeitstage.
  • Dein Gehalt wird nicht von einem Arbeitgeber gezahlt, der im Tätigkeitsstaat ansässig ist, oder für einen solchen.
  • Dein Gehalt wird nicht von einer Betriebsstätte deines Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat getragen.

Für die typische Workation von zwei bis sechs Wochen aus einem Land mit Doppelbesteuerungsabkommen sind alle drei Bedingungen normalerweise erfüllt, dein Gehalt bleibt in Deutschland steuerpflichtig, dein Arbeitgeber behält wie gewohnt Lohnsteuer ein. Die Details, inklusive der Zählweise der Tage, regelt das BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2023 zur Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen. Kippt eine der Bedingungen, etwa weil du dich länger als 183 Tage im Gastland aufhältst, erwirbt der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für die dort erbrachten Arbeitstage, und aus der einfachen Gehaltsabrechnung wird ein Fall für Profis.

Betriebsstätte: das eigentliche Risiko des Arbeitgebers

Wenn deine Personalabteilung bei dem Thema nervös wird, liegt das selten an deiner Einkommensteuer und fast immer an der Betriebsstätte. Begründet dein Auslands-Homeoffice eine Betriebsstätte deines Arbeitgebers, wird das Unternehmen im Gastland körperschaftsteuerpflichtig, mit Registrierung, Gewinnabgrenzung und Deklarationspflichten. Die deutsche Finanzverwaltung hat mit dem BMF-Schreiben vom 5. Februar 2024 zum Anwendungserlass zur Abgabenordnung Entwarnung für den Normalfall gegeben: Ein häusliches Homeoffice begründet in der Regel keine Betriebsstätte des Arbeitgebers, weil ihm die Verfügungsmacht über die Privaträume fehlt, und eine Nutzung unter 50 Prozent der Arbeitszeit führt regelmäßig auch nicht zu einer abkommensrechtlichen Betriebsstätte.

Aber diese Sicht bindet nur Deutschland. Das Gastland wendet sein eigenes Recht und seine eigene Lesart des OECD-Kommentars an, und einige Staaten sehen ein dauerhaft genutztes Homeoffice deutlich früher als feste Geschäftseinrichtung. Kritisch wird es vor allem in zwei Fällen: wenn du Leitungsfunktionen ausübst, denn ein Geschäftsführer, der monatelang aus dem Ausland führt, kann dort den Ort der Geschäftsleitung begründen, und wenn du Verträge verhandelst oder abschließt, denn dann droht eine Vertreterbetriebsstätte. Genau deshalb schließen viele Policies Führungskräfte und Vertrieb von langen Auslandsfenstern aus. Wie Betriebsstätten bei ortsunabhängiger Arbeit generell entstehen, vertieft dieser Artikel.

Arbeitsrecht des Gastlands: ab wann es mitredet

Für kurze Aufenthalte bleibt praktisch alles beim deutschen Arbeitsvertrag, die Rechtswahl gilt. Je länger der Aufenthalt, desto mehr zwingende Bestimmungen des Gastlands schieben sich davor: lokale Feiertage, Mindestlohnvorschriften, Arbeitszeit- und Arbeitsschutzregeln, bei sehr langen Aufenthalten auch das lokale Urlaubsrecht. Innerhalb der EU kommt die Entsenderichtlinie mit Meldepflichten dazu, die einige Staaten auch bei kurzen Dienstreisen formal verlangen. In der Praxis ist das ein weiterer Grund für die 30-Tage-Fenster: Unterhalb dieser Schwelle bleibt der arbeitsrechtliche Überbau überschaubar, darüber muss dein Arbeitgeber das Recht des Gastlands ernsthaft prüfen.

Zwei Punkte solltest du selbst klären, bevor du buchst. Erstens die Unfallversicherung: Die gesetzliche Unfallversicherung deckt Arbeitsunfälle bei genehmigter vorübergehender Auslandstätigkeit grundsätzlich weiter, aber der Weg zum Strandcafé ist kein Arbeitsweg. Zweitens die Krankenversicherung: Die EHIC-Karte deckt in der EU nur medizinisch notwendige Behandlungen, für alles darüber hinaus brauchst du eine Auslandskrankenversicherung.

Datenschutz: kurz und ehrlich

Innerhalb der EU und des EWR ist der Datenschutz kein Standortproblem, die DSGVO gilt überall gleich. Bei Arbeit aus Drittländern wird es formaler: Der Zugriff auf personenbezogene Daten aus einem Drittland gilt datenschutzrechtlich als Übermittlung und braucht eine Grundlage nach Artikel 44 ff. DSGVO, also einen Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission oder geeignete Garantien wie Standardvertragsklauseln. Für dich als Mitarbeiter übersetzt sich das in banale Pflichten: Firmen-VPN immer, kein offenes WLAN ohne Schutz, kein Kundenbildschirm im Café, Geräteverschlüsselung an. Für den Arbeitgeber heißt es: Drittlands-Workations nicht pauschal verbieten, aber pauschal genehmigen geht eben auch nicht.

Drei Setups, die in der Praxis funktionieren

Das Workation-Fenster. Du bleibst in Deutschland ansässig und sozialversichert und arbeitest 20 bis 30 Arbeitstage pro Jahr aus dem EU-Ausland, mit schriftlicher Vereinbarung und A1-Bescheinigung. Das ist das Modell mit dem besten Verhältnis von Spielraum zu Aufwand, und es ist der realistische Einstieg, wenn dein Arbeitgeber das Thema zum ersten Mal anfasst. Welche Länder sich für den Anfang eignen, zeigt der Länder-Vergleich.

Der Employer of Record. Willst du dauerhaft im Ausland leben und trotzdem angestellt bleiben, stößt das deutsche Arbeitsverhältnis irgendwann an seine Grenzen: Ansässigkeit, Sozialversicherung und Lohnsteuer wandern in dein neues Wohnsitzland, und dein Arbeitgeber müsste dort eigentlich eine Payroll aufbauen. Ein Employer of Record löst das, indem ein lokaler Dienstleister formal dein Arbeitgeber wird, dich nach lokalem Recht anstellt und abrechnet, während du fachlich weiter für dein bisheriges Unternehmen arbeitest. Das kostet eine monatliche Gebühr und bedeutet den Abschied aus der deutschen Sozialversicherung, ist aber für echte Auswanderer oft der sauberste Weg, den Job zu behalten.

Der Statuswechsel zum Freelancer. Die dritte Option ist, das Anstellungsverhältnis zu beenden und dieselbe Leistung als Selbstständiger zu erbringen. Das maximiert die Gestaltungsfreiheit bei Wohnsitz und Besteuerung, verlagert aber alle Absicherung auf dich und hat eine bekannte Falle: Wer nach dem Wechsel faktisch weisungsgebunden für nur einen Auftraggeber arbeitet, riskiert die Einstufung als Scheinselbstständiger, mit Nachzahlungen vor allem beim Ex-Arbeitgeber. Der Wechsel will deshalb als echter Rollenwechsel gebaut sein, nicht als Etikettentausch. Was steuerlich dann gilt, hängt an deiner neuen Ansässigkeit, die Grundlagen dazu findest du im Artikel zum Perpetual Traveler.

Für Österreicher und Schweizer: Die europäische Koordinierung gilt für euch genauso. Die A1-Bescheinigung existiert auch in Österreich, ausgestellt über die ÖGK, und Österreich hat die Telearbeit-Rahmenvereinbarung ebenfalls unterzeichnet. Die Schweiz ist über das Freizügigkeitsabkommen in die Verordnung 883/2004 eingebunden, Entsendungen laufen dort über die AHV-Ausgleichskassen, und auch die Schweiz gehört zu den Unterzeichnern der Rahmenvereinbarung. Eigene Welten sind die Grenzgänger-Regelungen, etwa zwischen Deutschland und der Schweiz oder Deutschland und Österreich, mit besonderen Steuerregeln für tägliche Pendler. Wer als Grenzgänger Homeoffice-Tage plant, prüft zuerst das jeweilige Abkommen, nicht die allgemeine 183-Tage-Regel.

Für Arbeitgeber lohnt ein letzter Perspektivwechsel: Eine klare Policy mit definiertem Fenster, Länderliste und A1-Prozess kostet einmal Beratungsaufwand und beendet danach die Einzelfalldiskussionen. Angesichts der Zahlen, zwei Drittel der Beschäftigten kennen Workation, nur ein Drittel der Arbeitgeber bietet sie an, ist eine saubere Regelung inzwischen eher Recruiting-Werkzeug als Zugeständnis. Wenn du deinen konkreten Fall strukturieren willst, ob als Arbeitnehmer vor dem Gespräch mit der Personalabteilung oder als Unternehmen vor der ersten Policy, kannst du eine Beratung buchen.

Häufige Fragen

Habe ich als Angestellter ein Recht, aus dem Ausland zu arbeiten? Nein. Der Arbeitgeber bestimmt den Arbeitsort über sein Weisungsrecht nach § 106 GewO. Remote Work aus dem Ausland setzt eine ausdrückliche Vereinbarung voraus, auch wenn dein Vertrag mobiles Arbeiten im Inland erlaubt.

Brauche ich für eine Workation in der EU wirklich eine A1-Bescheinigung? Ja. Die A1 belegt, dass du weiter dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegst. Dein Arbeitgeber beantragt sie vor der Abreise, bei gesetzlich Versicherten über die Krankenkasse. Ohne A1 drohen bei Kontrollen im Gastland Bußgelder.

Was besagt die 183-Tage-Regel? Dein Gehalt bleibt nur dann ausschließlich in Deutschland steuerpflichtig, wenn drei Bedingungen zusammen erfüllt sind: höchstens 183 Aufenthaltstage im Tätigkeitsstaat im maßgeblichen Zeitraum, kein im Tätigkeitsstaat ansässiger Arbeitgeber, der das Gehalt zahlt, und keine Betriebsstätte dort, die es trägt.

Warum begrenzen Unternehmen Workations meist auf 20 bis 30 Tage in der EU? Weil unterhalb dieser Schwelle Sozialversicherung, Steuern, Arbeitsrecht und Datenschutz mit vertretbarem Aufwand beherrschbar bleiben. Die Grenze ist Risikomanagement der Unternehmen, keine gesetzliche Vorgabe.

Was ist ein Employer of Record? Ein Dienstleister im Zielland, der formal dein Arbeitgeber wird, dich nach lokalem Recht anstellt und abrechnet, während du fachlich weiter für dein bisheriges Unternehmen arbeitest. Das Modell eignet sich für Angestellte, die dauerhaft auswandern und ihren Job behalten wollen.

Und was heißt das für deinen Fall?

Ein Beratungsgespräch klärt, wie das hier Beschriebene auf deine Situation passt. Ob es trägt, entscheidet sich an drei Punkten: wo du tatsächlich bist, was du unterschrieben hast und in welcher Reihenfolge du es machst.

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